Kermik Centrum Kellinghusen
 
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§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen im allgemeinen der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. In den Fällen der Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt in offener Abstimmung, wenn nicht mindestens eins der erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung beantragt.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Für jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der behandelten Gegenstände, jeden Antrag und das diesbezügliche Abstimmungsergebnis enthalten soll. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Verlangen in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
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§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins


§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Beiträge
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Gemeinützigkeit


§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse

§ 12 Mitgliederversammlung

Weiter:

§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Künstlerische Leitung
§ 18 Satzungsänderungen, Auflösung