Kermik Centrum Kellinghusen
 
Verein   |   Satzung   ->   Satzung als PDF douwnloaden
 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Einladungsschreiben am siebzehnten Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung zur Post aufgegeben worden sind.

(2) Nicht in der mit der Einladung bekannt gemachten Tagesordnung enthaltene Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt und über sie nur Beschluss gefasst werden, sofern sich 2/3 der anwesenden Mitglieder mit der Behandlung des Antrages und der Beschlussfassung über den Antrag einverstanden erklärt haben.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Zurück:

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins


§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Beiträge
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Gemeinützigkeit


§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse

§ 12 Mitgliederversammlung

Weiter:

§ 15 Beschlussfassung Mitgliederversammlung

§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Künstlerische Leitung
§ 18 Satzungsänderungen, Auflösung