Kermik Centrum Kellinghusen
 
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§ 4 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten. Sie sollen durch eine Einzugsermächtigung eingezogen werden.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in dem die Aufnahme als Mitglied in den Verein erfolgt. Die Beitragspflicht endet in allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft – mit Ausnahme des Todes oder der Auflösung der juristischen Person – mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitgliedschaft erlosch.

§ 6 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins


§ 3 Mitgliedschaft

Weiter:

§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse

§ 12 Mitgliederversammlung

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung


§ 15 Beschlussfassung Mitgliederversammlung

§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Künstlerische Leitung
§ 18 Satzungsänderungen, Auflösung